Parken in den Siedlungsstraßen
Wir bitten Sie, sich gerade in Bezug auf Parken die Straßenverkehrsordnung in Erinnerung zu rufen: Jede Verzögerung des Durchkommens im Notfall für Feuerwehr oder Rettungsdienst kann Menschenleben bedeuten!
Halteverbote sind grundsätzlich da entbehrlich, wo das Halten oder Parken nach der Straßenverkehrsordnung sowieso schon nicht erlaubt ist: So besagt der § 12 der StVO bezüglich Parken:
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Das Verbot gewährleistet eine ausreichende Sicht in den Einmündungs- und Kreuzungsbereich und schafft den notwendigen Raum zum gefahrlosen Abbiegen.
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert z.B. Parkverbot auf der Fahrbahn entlang von Gehwegparkflächen.
3. vor und hinter Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Dies gilt nicht für denjenigen, der (z.B. als Bewohner bzw. Hauseigentümer) über die Aus- bzw. Einfahrt verfügen kann.
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
5. vor Bordsteinabsenkungen
a) „Einmündungen“ von Gehwegen, bei denen die Bordsteine zur Erleichterung der Benutzung durch Behinderte oder Personen mit Kinderwagen abgesenkt wurden
b) „Einmündung“ von Seitenstraßen (z.B. von Wohnwegen) über abgesenkten Bordstein
c) Grundstücksein- und –ausfahrten über abgesenkte Bordsteine
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug (kleine Anhänger, Wohnwagen etc.) darf nicht länger als 2 Wochen geparkt werden.
Das Halten bereits ist unzulässig
1. an a) engen und an b) unübersichtlichen Straßenstellen.
Zu a): Für den fließenden Verkehr müssen 3 m Durchfahrtsbreite verbleiben. Bitte denken Sie bei gegenüberliegendem Parken auch bzw. besonders an Versorgungsfahrzeuge wie Feuerwehr, Rettungsdienst, Müllabfuhr oder Schneeräumfahrzeuge. Diese Fahrzeuge sind breiter und vor allem weniger wendig als ein PKW. Hier reichen 3 m zwischen den beiden gegenüberliegenden Fahrzeugen auf beiden Fahrbahnseiten nicht aus! Insbesondere bei Rettungsdienst und Feuerwehr geht es um Sekunden, die mit Rangieren oder gar stecken bleiben verloren gehen! Hier kann durch gedankenloses Parken oder Halten Menschenleben gefährdet werden!
Zu b): Wenn überschaubare Fahrbahn hinter einem haltenden Fahrzeug in Richtung auf ein nachfolgendes Fahrzeug kleiner ist als der Anhalteweg (Schutz für den, der nicht auf „Sicht“ vorbeifahren kann, bei Tempo 30 sind das 18 m, bei Tempo 50 40 m) oder vor einem haltenden Fahrzeug die überschaubare Strecke kleiner ist als der doppelte Anhalteweg (soweit zum Vorbeifahren die linke Fahrbahnhälfte benutzt werden müsste.)
2. im Bereich von scharfen Kurven
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5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Wir bitten Sie, sich gerade in Bezug auf Parken die Straßenverkehrsordnung in Erinnerung zu rufen: Jede Verzögerung des Durchkommens im Notfall für Feuerwehr oder Rettungsdienst kann Menschenleben bedeuten!