Anhänger parken
Laut § 12 Absatz 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichem Verkehrsgrund geparkt werden.
Öffentliche Straßen und Parkplätze sind, wenn nicht anderslautend beschildert, zum Gemeingebrauch bestimmt. Das heißt, diese stehen jedem Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt zur Nutzung zur Verfügung. Leider werden Parkplätze an Straßenrändern immer häufiger durch Anhänger dauerhaft belegt.
Wenn ein Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen abgestellt wird, ist davon auszugehen, dass der Anhänger nicht zu Verkehrszwecken eingesetzt wird. Das Abstellen kann dann als unzulässige Sondernutzung geahndet werden. Auch ein Umparken, z.B. ein Verschieben des Anhängers um ein paar Meter unterbricht die Zwei-Wochen-Frist nicht, da unterstellt werden kann, dass dies nur zum Zwecke einer bewussten Unterbrechung der Zwei-Wochen-Frist erfolgt. Somit wird trotzdem die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer verhindert.