Räum- und Streupflicht für Grundstückseigentümer
Es wird daran erinnert, dass alle Straßenanlieger, dass sind die Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte, der ein an einen öffentlichen Weg unmittelbar angrenzendes Grundstück hat, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Abschnitte der Gehwege, der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straße, auf eigene Kosten in sicheren Zustand erhalten müssen (siehe „Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehwege im Winter vom 23.10.2009).
Die Gehwege müssen an Werktagen ab 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr vom Schnee freigemacht und evtl. mit Splitt gestreut sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen mehrmals am Tage zu wiederholen. Streugutkisten stehen zur Entnahme an vielen Ecken im Gemeindegebiet zum Streuen von Geh- und Radwegen bereit.
Von der Räum- und Streupflicht kann niemand entbunden werden. Wenn jemand aufgrund von Arbeitszeiten, Abwesenheit oder anderen Umständen nicht in der Lage ist, die Sicherungspflichten selbst ordnungsgemäß auszuführen, ist gegebenenfalls die Hilfe Dritter (z.B. Firmen wie Hausmeisterdienste, Nachbarn oder Verwandte) in Anspruch zu nehmen. Sofern jemand - in der Regel der Eigentümer - seiner Räum- und Sicherungspflicht nicht nachkommt, muss er mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen.
Erfasst von dieser Räum- und Streupflicht sind die Geh- und Radwege in der gesamten Breite (falls nicht vorhanden, die öffentliche Straße in einer Breite von 1,00 m). Der Schnee ist am Rande des Gehweges so zu lagern, dass keine Behinderung des Verkehrs eintritt. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.