BAUVERWALTUNG

Bauleitplanung allgemein

Bauleitplanung

Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde  vorzubereiten und zu leiten.

Zu den Bauleitplänen gehören der Flächennutzungsplan als sogenannter vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als sogenannter verbindlicher Bauleitplan.

Der Flächennutzungsplan wird grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und enthält Darstellungen über die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussichtlichen Bedürfnissen der Gemeinde in Grundzügen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans binden die Gemeinde und die an seiner Aufstellung beteiligten Planungsträger, soweit sie ihm nicht widersprochen haben.  Gegenüber Bürgerinnen und Bürger, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, Bauwerberinnen und -werbern entfaltet der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung bzw. Anspruchsgrundlage.

Der Bebauungsplan hingegen wird grundsätzlich nur für einen Teil des Gemeindegebiets aufgestellt und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er regelt daher die Art und Weise der möglichen Bebauung für die betroffenen Grundstücke sowie die zulässigen Nutzungen. Ferner können gestalterische Regelungen festgelegt werden. Der Bebauungsplan bildet daher die rechtliche Grundlage für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich und vermittelt ein Recht auf Bebauung gemäß seinen Festsetzungen.

Die Bauleitplanung erfolgt in der Regel zweistufig, das heißt zunächst bedarf es grundsätzlich eines Flächennutzungsplans, aus dem dann ein Bebauungsplan entwickelt wird.